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BAföG
Verbesserungen ab Wintersemester 2022/2023

Grundsätzlich ist die Finanzierung einer ersten Ausbildung oder eines Studiums Sache der Eltern. Der Staat springt aber mit BAföG ein, wenn das elterliche Einkommen entsprechend gering ist und einige weitere Bedingungen erfüllt sind. Zum Wintersemester 2022/2023 trat eine große BAföG-Reform in Kraft, die es möglich macht, dass mehr Antragstellende überhaupt Förderung bekommen und viele davon deutlich mehr als bisher.

Der BAföG-Höchstsatz für Lebenskosten und Miete stieg mit der Neuregelung auf 812 Euro. Wird bei den Eltern gewohnt, gibt es 301 Euro weniger. Zahlt ein:e Studierende:r selbst Krankenversicherung oder hat eigene Kinder, gibt es dagegen jeweils noch etwas mehr.

Sofern die Eltern auf ein Bruttoeinkommen von unter 37.000 Euro kommen, wäre diese Förderung möglich. Bei höherem Einkommen der Eltern wird nach und nach die Förderung gekürzt. Dabei handelt es sich aber nur um eine grobe Annäherung, die für einfache Fälle gilt.

Deutlich angehoben wurde auch der Freibetrag für Vermögen, das die oder der Antragsteller:in haben darf: Nun sind das 15.000 Euro, für alle über 30 sogar 45.000 Euro. Und die Altersgrenze, bis zu der eine BAföG-geförderte Ausbildung und ein Studium angefangen werden kann, steigt auf 45 Jahre.

Was man noch wissen sollte:

Der BAföG-Anspruch kann nicht „aufgespart“ werden. Wenn bspw. ein Studium aufgenommen wird, nutzt es nichts, kein BAföG zu beantragen. Wer so zu lange (mehr als drei Semester) oder ohne jede Leistungsnachweise studiert, bekommt für ein späteres Studium wahrscheinlich kein BAföG mehr. Es spielt dabei keine Rolle, dass BAföG für den ersten Studienversuch gar nicht beantragt wurde! Das gilt auch bei einem Studium im Ausland.

Die Hälfte des Studierenden-BAföG ist ein zinsloses Darlehen, die anderen 50 Prozent sind ein Zuschuss. Die Extras bei Studiengebühren im Ausland oder Studierenden mit Kind müssen nicht zurück gezahlt werden.

Beispielrechnungen

Die Eltern sind miteinander verheiratet, beide Angestellte und verdienen zusammen 60.000 Euro brutto im Jahr. Sie zahlen 6.000 Euro Steuer. Das einzige Kind wohnt nicht bei den Eltern. Es würde künftig 310 Euro monatliche BAföG-Förderung bekommen. Nach alter Gesetzeslage wären es nur 35 Euro gewesen.

Hätten die genannten Beispiel-Eltern zwei studierende Kinder, die nicht mehr bei ihnen wohnen, so würden diese beiden jeweils 561 Euro BAföG pro Monat erhalten.

Eine Abschätzung des BAföG ermöglicht zum Beispiel der BAföG-Rechner von Studis Online:

https://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/

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